![Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit]()
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![Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit]()
(c) Anton Porsche (superanton.de) / pixelio.de[/caption]
Für Arbeitslose gilt genau wie für Arbeitnehmer die allgemeine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Was gilt bei Bezug von Arbeitslosengeld für Wahl, Wechsel und Kündigung der Krankenkasse? Muss der Zusatzbeitrag gezahlt werden und was gilt für privat versicherte Arbeitslose? Im folgenden finden Sie wichtige Informationen und Tipps für die Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit.
1.GESETZLICH VERSICHERT & ARBEITSLOS
Pflicht zur Krankenversicherung während Arbeitslosigkeit
Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt auch bei Arbeitslosigkeit weiterhin bestehen. Arbeitssuchende oder Menschen ohne Erwerbstätigkeit sind also genau wie
alle Arbeitnehmer verpflichtet, sich zu versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Welchen Anspruch auf GKV-Leistungen haben Arbeitslose?
In Zeiten der Arbeitslosigkeit bleiben alle Leistungsansprüche der GKV uneingeschränkt erhalten. Das heißt, auch ohne eine versicherungspflichtige Beschäftigung sind Mitglieder der GKV jedem anderen Versicherten
gleichgestellt und können
jede gesetzliche Leistung in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für
alle medizinischen Behandlungen und
Verordnungen, als auch für alle
Einkommens-Ersatzleistungen in der GKV wie
Krankengeld,
Schwangerschafts- oder
Mutterschaftsgeld.
Was ist zu tun, wenn Arbeitslosigkeit eintritt?
Die wichtigste Voraussetzung für das Fortbestehen des Leistungsanspruches ist eine
ordnungsgemäße Meldung an die Krankenkasse, in der über die
Arbeitslosigkeit, den
Zeitpunkt ihres Eintritts und die veränderte
Einkommenssituation informiert wird.
Bei welcher Krankenkasse bin ich als Arbeitsloser versichert?
Beim Eintritt der Arbeitslosigkeit bleibt die Mitgliedschaft in derjenigen Krankenkasse weiter bestehen, in der der Betroffene zuletzt als Arbeitnehmer versichert war und Beiträge gezahlt hat. Das gilt auch für alle
beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen.
Darf ich als Arbeitsloser die Krankenkasse wechseln?
Ja. Arbeitslosigkeit darf ebenso wenig wie Krankheit oder Alter ein Grund für die Ablehnung einer Krankenkasse sein. Bei folgenden
Voraussetzungen steht einem Krankenkassenwechsel nichts im Wege:
- Die Krankenkasse ist für das eigene Bundesland geöffnet
- Die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse beträgt mindestens 18 Monate ( Ausnahme: Beitragserhöhung )
- Es besteht eine eigene gesetzliche Krankenversicherung (keine beitragsfreie Familienversicherung oder anderweitige Absicherung )
Wer zahlt die Beiträge zur Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit?
Bei Arbeitslosen werden die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der
Arbeitsagentur ( bei ALG I ) oder dem
Jobcenter ( ALG II ) übernommen. Dadurch behalten Arbeitslose ihren vollen Versicherungsschutz während des Leistungsbezuges. Auch die Aufnahme einer geringfügigen
Nebenbeschäftigung bis zu 165 Euro ändert daran nichts.
Der Anspruch auf die Übernahme der Beiträge besteht nur für den
Zeitraum des Leistungsbezuges. Seit 2015 können die Krankenkassen einen einkommensabhängigen
Zusatzbeitrag erheben. Dieser wird auch bei ALG I – Beziehern in voller Höhe von den Arbeitsagenturen übernommen.
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Krankenversicherungsschutz bei Sperrfrist" box_color="#cdc9a5" title_color="#556b57" radius="4"]
- Verhängt das Arbeitsamt eine Sperrfrist, besteht für die ersten vier Wochen in der Regel ein nachgehender Versicherungsschutz bei der Krankenkasse. Ein Krankenversicherungsschutz besteht auch für die 5. bis 8. Woche einer Sperrfrist.
- Wird wegen einer Sperrfrist vorübergehend kein Arbeitslosengeld gezahlt oder der
ALG II – Regelsatz minimiert, werden von den Agenturen trotzdem weiterhin die Beiträge zur Krankenversicherung überwiesen, im ersteren Fall mit einer Verzögrerung von einem Monat.[/su_box]
2. PRIVAT VERSICHERT & ARBEITSLOS
Übernahme der PKV – Beiträge bei ALG I
Die monatlichen
PKV – Prämien ( beiträge zur privaten Krankenkasse) werden von den Arbeitsagenturen bei Bezug von ALG I in derselben Höhe übernommen, wie sie für eine gesetzliche Krankenkassen zu zahlen wären.
Übernahme der PKV – Beiträge bei ALG II ( Hartz IV )
Seit 2011 gilt ein
Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes zur Frage der Übernahme der PKV-Beiträge bei Hartz IV. Demnach sind die Kosten der privaten Krankenversicherung für Hartz-IV-Empfänger von den Jobcentern zu übernehmen. Der gewährte
Zuschuss ist jedoch
begrenzt und beträgt genau die
Hälfte des Beitrages für den PKV-Basistarif. Die Jobcenter überweisen die Beträge seit August 2011 direkt an die privaten Versicherungsgesellschaften.
Rückkehr in die GKV für arbeitslose Privatversicherte
Privatversicherte ALG I – Bezieher können, solange sie unter 55 Jahren sind, einen
Antrag auf Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse stellen. Ein Rechtsanspruch auf Rückkehr in die GKV besteht nicht.
Wer als PKV – Versicherter ALG II ( Hartz IV ) bezieht, kann
keinen Antrag auf Wechsel in die GKV stellen. Hierfür sieht der Gesetzgeber einen Wechsel in den
PKV – Basistarif vor.
Zuschuss, Ermäßigung und Basistarif
Die bisherige Private Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag auf Absicherung im Basistarif zu entsprechen.
Bezieher von Arbeitslosengeld II können einerseits bei ihrer PKV eine
Beitragsermäßigung und andererseits einen
Beitragszuschuss für Ihre PKV - Absicherung
beim Leistungsträger beantragen.